Eine Entrümpelung kostet schnell über 1.000 €. Was viele nicht wissen: Das Finanzamt beteiligt sich daran. Als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG können Sie 20 % der Lohnkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bei großen Aufträgen sind das mehrere hundert Euro. Hier erfahren Sie, wie es funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden müssen.
Was genau ist absetzbar?
Absetzbar sind die Lohnkosten der Entrümpelung – also Arbeitszeit, Fahrtkosten und Maschinenkosten. Nicht absetzbar sind reine Materialkosten, z. B. Gebühren für Container oder Deponie. Der Abzug beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Haushalt. Da eine Entrümpelung zum überwiegenden Teil aus Arbeitsleistung besteht, können Sie in der Praxis meist den größten Teil der Rechnung ansetzen.
| Beispiel | Rechnung | Davon Lohnanteil (ca. 75 %) | Steuerersparnis (20 %) |
|---|---|---|---|
| 2-Zimmer-Wohnung | 1.865,33 € | 1.399 € | 279,80 € |
| 3-Zimmer-Wohnung | 1.875 € | 1.406 € | 281 € |
| Haus (120 m²) | 3.000 € | 2.250 € | 450 € |
Diese 3 Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
- Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil: Die Rechnung muss Lohn- und Materialkosten getrennt ausweisen. Unsere Rechnungen tun das automatisch.
- Zahlung per Überweisung: Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Zahlen Sie immer aufs Konto und bewahren Sie den Kontoauszug auf.
- Haushaltsbezug: Die Dienstleistung muss in Ihrem Haushalt (oder dem eines Angehörigen, z. B. bei einer Auflösung im Elternhaus) erbracht worden sein. Auch Zweitwohnungen zählen.
Sonderfall: Entrümpelung aus beruflichem Grund
Ziehen Sie beruflich um, können Umzugskosten – inklusive der Entrümpelung der alten Wohnung – als Werbekosten absetzbar sein. Und bei einer Haushaltsauflösung nach Todesfall können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer mindern. In diesen Fällen lohnt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.
So tragen Sie es in der Steuererklärung ein
- Rechnung und Überweisungsbeleg aufbewahren.
- In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" (Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen) den Lohnanteil eintragen.
- Das Finanzamt zieht 20 % davon direkt von Ihrer Steuerschuld ab – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen.
Wichtig: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
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